Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 3

§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.

§ 36 § 38